Allgemeine Vermietbedingungen Wohnmobilvermietung-Ortloff (WVO)

 

1. Zahlung Der Mietpreis richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Der vereinbarte Mietpreis bzw. die Restzahlung sowie Kosten für vertraglich vereinbarte Nebenleistungen muss spätestens 4 Wochen vor Mietbeginn auf dem genannten Konto des Vermieters eingegangen sein. Nach Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung ist innerhalb von 10 Tagen eine Anzahlung von 50 % der gesamten Rechnungssumme, aber mindestens 300,- EUR auf das in der Bestätigung genannte Konto von WVO zu überweisen. Es ist der Tag des Eingangs, nicht der Tag der Überweisung maßgebend. Spätestens bei der Übergabe des Fahrzeugs muss eine Kaution in Höhe von 1.000,- EUR in bar beim Vermieter hinterlegt werden. Der Mieter kann gegen die Forderung des Vermieters nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

 

2. Mindestalter, Führerschein Das Mindestalter des Mieters und der Fahrer beträgt 21 Jahre. Führerschein Klasse 3 für alle Modelle. Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg und Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht. Fahrer mit Führerschein der Klassen B und C1 müssen mindestens zwei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis sein.

 

3. Verzug des Mieters Kommt der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses oder mit der Hinterlegung der Kaution in Verzug, steht dem Vermieter bis zur vollständigen Zahlung des Mietzinses oder der Hinterlegung der Kaution ein Zurückbehaltungsrecht am gemieteten Fahrzeug zu. Der Mieter bleibt auch dann zur Mietzinszahlung verpflichtet, wenn der Vermieter sein Zurückhaltungsrecht ausübt.

 

4. Verzug des Vermieters Sofern der Vermieter das gemietete Fahrzeug zum vereinbarten Übergabezeitpunkt nicht bereitstellen kann, ist er berechtigt, ein Ersatzfahrzeug gleicher oder höherer Kategorie zu stellen. Sofern dies nicht möglich ist, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten ohne Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter besteht nicht, soweit dieser nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

 

5. Rücktritt des Mieters vom Vertrag Tritt der Mieter vom Vertrag zurück, werden folgende Stornogebühren sofort fällig: • bis zu 90 Tagen vor vereinbarter Übergabe des Fahrzeugs 60 % des Gesamtmietpreises • bis zu 50 Tagen vor vereinbarter Übergabe des Fahrzeugs 90 % des Gesamtmietpreises • bis zu 20 Tagen vor vereinbarter Übergabe des Fahrzeugs 100 % des Gesamtmietpreises •

 

6. Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs Übergabe und Rückgabe der Mietsache erfolgt nur auf dem Betriebsgelände des Vermieters. • Kann der Mieter das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt nicht übernehmen und unterrichtet er den Vermieter davon schriftlich, bemüht sich dieser, die Mietsache anderweitig zu vermieten. • Dadurch entstehende Kosten sind vom Mieter zu ersetzen, jedoch nicht über den Betrag der Stornogebühren hinaus. Kann ein Ersatzmieter nicht gefunden werden, hat der Mieter 90 % - des Mietpreises zu bezahlen. Wird das Fahrzeug während der mit dem Mieter vereinbarter Mietzeit nur teilweise an einen Ersatzmieter vermietet, so wird diese Mietzeit in Abzug gebracht. Sofern weitere Kosten, etwa Fährgebühren und dergl. vom Vermieter verauslagt wurden, sind diese in vollem Umfang zu erstatten. • Der Mieter ist zur pünktlichen (im Vertrag bezeichneter Rückgabezeitpunkt) Rückgabe des Fahrzeugs in ordnungsgemäßen Zustand verpflichtet. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen. Bei Überschreiten der Mietdauer ist eine Entschädigung zu zahlen. Diese beträgt 60,- EUR pro angefangene Stunde des ersten Tages der Überziehung. Für jeden weiteren Tag eine Tagesmiete plus Zuschlag von 30 % aus dieser. Sie wird berechnet bis zur tatsächlichen Rückgabe, längstens bis zur Ersatzbeschaffung des durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz in Verlust geratenen oder beschädigten Fahrzeugs. • Ein dadurch hinausgehender, nachgewiesener Schaden des Vermieters ist zu ersetzen. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Beachten Sie unsere Rückgabezeiten: 11. 00 Uhr bis 13. 00 Uhr. Übergabe 15. 30 bis 17. 30 Uhr. Abweichende Uhrzeiten sind nach schriftlicher Vereinbarung möglich. Halten Sie sich an die vereinbarten Rückgabezeiten (siehe Mietvertrag), ansonsten können unnötige Wartezeiten und Kosten für Sie entstehen. Der Nachmieter möchte auch pünktlich in seinen wohlverdienten Urlaub. • Das Fahrzeug ist sauber, mit vollgefülltem Treibstofftank, entleertem Abwassertank und entleerter Toilette zurückzugeben. Das Fahrzeug muß von Außen nicht gereinigt werden. • Wird das Fahrzeug über den Vertragsgebrauch hinaus abgenutzt oder verschmutzt (z.B. Teerflecken, verschmutzte Polster, Flecken etc.), so ist dies von der vertraglich vereinbarten Servicepauschale nicht umfasst. Insoweit entstehende Kosten sind vom Mieter zu tragen, als Pauschalgebühr: – für die Entleerung des Abwassertanks in Höhe von 80,- EUR – für die Entleerung der Toilette in Höhe von 80,- EUR – für Reinigungsarbeiten, die nicht von der Servicepauschale umfasst sind, ist eine Stundengebühr in Höhe von 60,- EUR zu zahlen. Für die Zeit, in der die oben genannten Arbeiten vorgenommen werden, kann eine Schadenpauschale von 60,- EUR pro Stunde berechnet werden. Dem Mieter bleibt diesbezüglich der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ein weiterer Schadensersatz bleibt davon unberührt.

 

7. Kaution • Bei einwandfreier Rückgabe des Fahrzeugs wird die Kaution sofort zurückerstattet. • Bei einem Schadenfall dient die Kaution zur Deckung des Selbstbehaltes und wird vom Vermieter einbehalten. Alle Fahrzeuge sind Vollkasko- und Teilkasko mit jeweils 1000.- Euro Selbstbeteiligung versichert. Steinschlagschäden sind vom Mieter zu tragen und die Reparaturkosten werden über die Kaution verrechnet. • Die Kaution für die Selbstbeteiligung wird auch dann vom Vermieter einbehalten, wenn im Haftpflichtschadenfall der Unfallgegner oder seine Versicherung keinen Ersatz leistet. • Die Kaution wird auch in Höhe der durch den Mieter nachgewiesenen Reparaturkosten vom Vermieter einbehalten, wenn über die Notwendigkeit der Reparatur zwischen den Vertragsparteien Streit besteht. • Im Schadenfall nimmt der Vermieter zunächst die Fahrzeugversicherung zur Deckung des Schadens in Anspruch. Soweit sie sich berechtigterweise weigert, für den Schaden einzutreten, insbesondere bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der Mieters, haftet der Mieter für sämtliche Fahrzeugschäden und Nebenschäden, insbesondere Abschlepp- und Bergungskosten, sowie für den Verdienstausfall des Vermieters bis zur Herstellung oder Wiederbeschaffung des Fahrzeugs. • Dem Mieter bleibt das Recht unbenommen, den Nachweis zu führen, dass ein Schaden nicht oder nur wesentlich geringerem Umfang eingetreten ist.

 

8. Ersatzfahrzeug Kann das gebuchte Fahrzeug an der WVO nicht bereitgestellt werden, so behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Kunden keine zusätzlichen Mietkosten. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und vom Mieter angenommen werden, so wird die Preisdifferenz - 3 - zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet. Entstehen durch die Bereitstellung eines größeren Fahrzeuges höhere Nebenkosten, wie Fähr- und Mautgebühren oder Betriebskosten, so gehen diese zu Lasten des Mieters. Kann der Vermieter kein Ersatzfarzeug bereitstellen, z.b durch einen Schaden am Fahrzeug der Vormieters, kann der Vermieter den Mietvertrag jederzeit kündigen. Eingegangene Zahlungen zu diesem Vertrag werden komplett zurückertstattet. Kann das Fahrzeug durch das verschulden des Mieters, oder Fremdverschulden, nicht weiter verwendet werden, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mietvertrages ist in diesem Fall ausgeschlossen, Zahlungen des Mietpreises werden bei Eigenverschulden nicht rückerstattet. Bei Fremdverschulden wird versucht, den Mietpreis, bei dem Schuldner einzufordern.

 

9. Auslandsfahrten Auslandsfahrten innerhalb Westeuropas sind möglich. Osteuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

 

10. Nichtraucherfahrzeuge Sämtliche Reisemobile von WVO sind Nichtraucherfahrzeuge. Das Rauchen ist demnach im gesamten Fahrzeug, sowohl in der Fahrerkabine als auch im Wohnteil, nicht gestattet. Im Falle nachgewiesener Zuwiderhandlungen kann WVO ggf. den Mietvertrag außerordentlich und fristlos kündigen und den Mieter mit den Kosten belasten, welche durch eine Entlüftung, bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch entstanden sind, einschließlich etwaiger Ausfallkosten durch dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs.

 

11. Berechtigte Fahrer,Kilometerpauschale Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den bei der Anmietung angegebenen Fahrern gelenkt werden. Kilometerpauschale 250km/Tag,darüber 0,39ct/km. Ab 14 Tage frei.

 

12. Reparaturen Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von € 150,- EUR ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung der WVO in Auftrag gegeben werden. Steinschlagschäden sind vom Mieter zu tragen und die Reparaturkosten werden über die Kaution abgerechnet. Die Reparaturkosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet, von der WVO erstattet.

 

13. Abhilfe, Minderung, Schadensersatz Der Mieter hat wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Anmietung das Recht auf Abhilfe, Mietminderung oder, soweit WVO einen Mangel des Fahrzeuges zu vertreten hat, auf Schadenersatz. Zur Abhilfe hat der Kunde der WVO unverzüglich festgestellte Mängel anzuzeigen und der WVO eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn die unverzügliche Mängelrüge ohne Verschulden des Mieters unterbleibt oder eine Abhilfe von WVO verweigert wird oder objektiv unmöglich ist. Schadenersatzansprüche für vor Vertragsschluss vorhandene Mängel des Fahrzeuges, welche WVO nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.

 

14. Beschränkung der Haftung Die Haftung von WVO ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit es sich nicht um vertragliche Hauptpflichten handelt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht in Fällen verschuldensunabhängiger Haftung sowie für die Haftung der WVO, seiner gesetzlichen - 4 - Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen bei Körper- und Gesundheitsschäden und bei Verlust des Lebens.

 

15. Ausschlussfrist, Verjährung Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Anmietung hat der Mieter innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Rücknahme des Fahrzeuges an unserem Firmensitz schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt. Die Frist beginnt nicht früher als zu dem Zeitpunkt, an dem der Kunde von den die Ansprüche gegen WVO begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Ansprüche des Kunden aus dem Mietvertrag gegenüber WVO, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Kunden aus unerlaubter Handlung - verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von Umständen, die den Anspruch begründen und WVO als Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Schweben zwischen dem Kunden und WVO Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Kunde oder WVO die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 

16. Speicherung und Weitergabe von Personendaten Der Mieter ist damit einverstanden, dass WVO seine persönlichen Daten speichert. WVO darf diese Daten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä.

 

17. Rechtswahl und Gerichtsstand Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und WVO findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen WVO im Ausland für die Haftung von WVO dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Kunde kann WVO nur an deren Sitz verklagen. Für Klagen von WVO gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Mietvertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von WVO vereinbart. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, - 5 - a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Mietvertrag zwischen dem Kunden und WVO anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder b) wenn und insoweit auf den Mietvertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

 

(Stand Oktober 2021)